§119b SGB V erklärt
Zahnärztliche Kooperationsverträge zwischen Zahnarzt und Pflegeheim – was bedeutet das für Sie?
📜 Was ist §119b SGB V?
Seit 2014 (erweitert 2022) ermöglicht §119b SGB V Kooperationsverträge zwischen Zahnärzten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ziel ist es, die zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen zu verbessern – denn viele können nicht mehr selbständig zum Zahnarzt gehen.
Kernidee: Der Zahnarzt kommt regelmäßig ins Pflegeheim, statt dass Bewohner aufwändig transportiert werden müssen. Das Pflegeheim arbeitet mit dem Zahnarzt zusammen, um die Mundgesundheit der Bewohner zu fördern.
✅ Vorteile für Pflegebedürftige
Zahnarzt kommt ins Heim
Kein stressiger Transport, Untersuchung in vertrauter Umgebung
Regelmäßige Besuche
Mindestens 1x pro Jahr, bei Bedarf häufiger
Schulung für Pflegekräfte
Zahnarzt schult Personal in Mundpflege
Prophylaxe wird bezahlt
Präventionsleistungen von Krankenkasse übernommen
💰 Leistungen der Krankenkasse
Diese zahnärztlichen Leistungen werden bei Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) von der Krankenkasse übernommen:
- ✅Jährliche Untersuchung – auch im Pflegeheim oder zu Hause
- ✅Professionelle Zahnreinigung – bei Pflegebedürftigen einmal jährlich voll bezahlt
- ✅Individualprophylaxe – Aufklärung, Mundhygiene-Instruktion
- ✅Entfernung von Zahnstein – jährlich
- ✅Fluoridierung – zur Kariesvorbeugung
- ✅Hausbesuche – wenn der Patient nicht in die Praxis kommen kann
Wichtig: Diese Leistungen gelten für alle Versicherten mit Pflegegrad – auch zu Hause lebende Pflegebedürftige können vom Zahnarzt besucht werden, wenn sie die Praxis nicht aufsuchen können.
🏥 Für Pflegeheime
So profitieren Pflegeeinrichtungen von einem Kooperationsvertrag:
- 📋Fester Ansprechpartner – Ein Zahnarzt kennt die Bewohner und ihre Bedürfnisse
- 🎓Fortbildung inklusive – Zahnarzt schult Pflegekräfte regelmäßig
- 📞Kurze Wege – Bei Problemen schnell Kontakt zum Kooperationszahnarzt
- ⭐Qualitätsmerkmal – Kooperation zeigt Engagement für Bewohnergesundheit
❓ Häufige Fragen
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